Erstes Geschäftslokal? 3 wichtige Punkte, die ihr bei Mietverträgen beachten solltet!

Ihr seid auf der Suche nach dem ersten Büro oder Geschäftslokal? Immobilienrechts-Experte Dr. Johannes Olischar, MBA verrät drei wertvolle Tipps, damit eure neuen Firmen-Räumlichkeiten rechtlich auf einem sicheren Fundament stehen.

  1. Zweck der Miete Ihr habt das perfekte Objekt gefunden, aber wird es auch für den benötigten Zweck vermietet? Die Folgen einer zweckwidrigen Verwendung sind weitreichender als man meint: Je nach den Umständen könnte eine Aufkündigung des Bestandverhältnisses oder ein Unterlassungsbegehren des Vermieters drohen. Es empfiehlt sich daher, dem Vermieter die Karten offen auf den Tisch zu legen und die beabsichtigte Tätigkeit zu besprechen, um dafür zu sorgen, dass der Vertrag diese auch zulässt.
  2. Art Ist euer Vermieter Eigentümer des benötigten Objektes oder selbst Mieter? Je nachdem, liegt Haupt- oder Untermiete vor. Daraus ergeben sich bei den meisten Mietverhältnissen unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Bestandrecht des Untermieters hängt von dem des Hauptmieters ab; verliert dieser das Bestandrecht, gilt das auch für den Untermieter (der dann allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen kann). Außerdem kann derUntermieter Erhaltungsarbeiten nicht durchsetzen und auch keine Betriebskostenabrechnung fordern.Vor Abschluss eines Vertrages solltet ihr euch über diese Umstände im Klaren sein.
  3. Dauer Soll das Bestandverhältnis auf eine bestimmte Zeit befristet sein, oder unbefristet abgeschlossen werden? Vorsicht bei Befristungen: Anders als bei Mietverträgen über Wohnungen kann der Geschäftsraummieter das Bestandverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer nicht einseitig beenden, sondern muss dazu das Einverständnis des Vermieters einholen. Wird dieses nicht erteilt, bleibt man an den Vertrag gebunden. Auch dies sollte sorgfältig überlegt sein.

Dr. Johannes Olischar, MBA ist selbstständiger Rechtsanwalt in Wien und spezialisiert auf Immobilien-, Bestand- und Wohnungseigentumsrecht, die Rechtsbereiche des Bau- und Baunebengewerbes sowie auf die Gebiete Enteignung und Enteignungsentschädigung.

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